via Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs
Internationaler Gerichtshof (IGH), Rechtsgutachten 1996
engl.: International Court of Justice (ICJ), Advisory Opinion 1996
Der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag ist das Hauptorgan der Rechtsprechung der Vereinten Nationen (Charta der Vereinten Nationen, Art. 92 ff.).
Dieser hat zwei Funktionen: Er entscheidet in Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten und fungiert als Gutachter in Rechtsfragen, die ihm von dazu autorisierten internationalen Organisationen vorgelegt werden. Die fünfzehn Richter des Internationalen Gerichtshofes werden von der Generalversammlung und vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gewählt.
Dem IGH wurde 1995 nach Art. 96 der UN-Charta von der UN-Generalversammlung die folgende Frage gestellt: „Kann die Androhung des Einsatzes oder der Einsatz von Atomwaffen unter bestimmten Umständen völkerrechtlich legal sein?“ Diese Frage kam durch eine internationale zivilgesellschaftliche Initiative mit dem Titel „World Court Project“ (Projekt Weltgerichtshof) zustande, die 1994 eine Resolution der UN-Vollversammlung herbeiführte. Im Laufe des Jahres 1995 wurden im IGH schriftliche und mündliche Stellungnahmen gelesen und gehört. Es dauerte acht Monate, bevor der IGH sein Rechtsgutachten fertigstellte, das auch sehr viele abweichende Meinungen enthielt.
Am 8. Juli 1996 gab der Internationale Gerichtshof ein Gutachten zur Frage der „Rechtmäßigkeit der Androhung oder des Einsatzes von Atomwaffen“ ab.
In seinem Urteil stellte der Internationale Gerichtshof einstimmig fest, dass weder das Völkergewohnheitsrecht noch das vertragliche Völkerrecht den Einsatz von Atomwaffen ausdrücklich erlaubt. Das Gericht entschied mit elf zu drei Stimmen (Mehrheitsmeinung), dass es auch kein Völkergewohnheitsrecht und kein vertragliches Völkerrecht gibt, das die Androhung oder den Einsatz von Atomwaffen als solche umfassend und allgemein verbietet.
Einstimmig haben die Richter klargestellt, dass die folgenden Regeln des humanitären (Kriegs)-Völkerrechts in jedem Falle als geltendes Völkergewohnheitsrecht anzusehen und zu beachten sind, die aber bei einem Atomwaffeneinsatz aufgrund der spezifischenen Eigenschaften von Nuklearwaffen typischerweise gerade nicht eingehalten werden könnten:
- Jeder Einsatz von Waffen muss zwischen kämpfender Truppe (Kombattanten) und der Zivilbevölkerung unterscheiden.
- Bei jedem Waffeneinsatz müssen unnötige Grausamkeiten und Leiden vermieden werden.
- Unbeteiligte und neutrale Staaten dürfen bei einem Waffeneinsatz nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.
In der Zusammenfassung (Tenor) des Gutachtens steht, dass mit sieben zu sieben Richterstimmen, wobei die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gab, der Gerichtshof festgestellt habe:
„...dass die Androhung und der Einsatz von Atomwaffen generell/grundsätzlich gegen diejenigen Regeln des Völkerrechts verstoßen würden, die für bewaffnete Konflikte gelten, insbesondere gegen die Prinzipien und Regeln des humanitären Kriegs-Völkerrechts.„ (Nummer 105 (2) E Absatz 1)
Bei dieser Abstimmung zu berücksichtigen ist jedoch, dass drei Richter nur deshalb insoweit nicht mit der Präsidenten-Mehrheit stimmten, weil sie die Androhung und den Einsatz von Atomwaffen nicht nur „grundsätzlich/generell“ ("generally"), sondern ausnahmslos als verboten ansahen. Insofern ist die Sachentscheidung, soweit sie die Legalität eines Einsatzes von Atomwaffen und dessen Androhung verneint, letztlich mit einer Mehrheit von 10 zu 4 Stimmen ergangen.
Die Mehrheit des Gerichtshofes sah sich darüber hinaus aber nicht abschließend in der Lage, positiv oder negativ definitiv festzustellen, ob es unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausnahmefall von dieser grundsätzlichen Völkerrechtswidrigkeit jeder Androhung und jedes Einsatzes von Atomwaffen geben kann. In der maßgeblichen Mehrheitsentscheidung heißt es dazu:
„Allerdings kann der Gerichtshof angesichts der gegenwärtigen Lage des Völkerrechts und angesichts des ihm zur Verfügung stehenden Faktenmaterials nicht definitiv die Frage entscheiden, ob die Androhung oder der Einsatz von Atomwaffen in einer extremen Selbstverteidigungssituation, in der die Existenz eines Staates auf dem Spiele stünde, rechtmäßig oder rechtswidrig wäre.“ (Nummer 105 (2) E Absatz 2)
Darüber hinaus beschloss der Gerichtshof einstimmig:
„Es besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen und zum Abschluss zu bringen, die zu nuklearer Abrüstung (Entwaffnung) in allen ihren Aspekten unter strikter und wirksamer internationaler Kontrolle führen.“
Die Feststellung des Gerichts, dass es 1995 kein umfassendes und universelles Verbot von Kernwaffen gab, sowie die in Artikel 6 des Nichtverbreitungsvertrags verankerte Verpflichtung, ein rechtsverbindliches Abkommen über die nukleare Abrüstung auszuhandeln, führten 2016 zur Verabschiedung einer weiteren Resolution der UN-Generalversammlung, in der die Aushandlung eines solchen Abkommens gefordert wurde. Dies wiederum führte zur Verabschiedung des UN-Atomwaffenverbotsvertrags (AVV) am 7. Juli 2017, der am 22. Januar 2021 in Kraft trat.
Bearbeitungsstand: Juni 2026, xh
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Im Wortlaut:
► Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Advisory Opinion of 8 July 1996 (engl.)
► Deutsche Übersetzung des IGH-Rechtsgutachten durch IALANA
Quellen:
Deiseroth D (Hrsg): Atomwaffen vor dem Internationalen Gerichtshof, IALANA, 1997
International Court of Justice: Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, kein Datumsangabe
Ohm V: 30 Jahre IGH-Gutchten zu Atomwaffen: „Generell völkerrechtswidrig“, 19.03.2026

